§4 Nachweis der Tatbestandsvoraussetzung zur Anwendung des Nullsteuersatzes
Erwerber von Photovoltaik-Komponenten zum Nullsteuersatz, bestätigen durch die Annahme der AGB, das diese Produkte nur gemäß Satz 1 des seit 2023 geltenden § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG zur Anwendung kommen und somit nur für den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden, wobei die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage lt. Marktstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.